Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ömer Cetin
Dietzgenstr. 88
13156 Berlin

Tel. 030 650 108 75
Mobil 0174 610 63 63

info@everest-umzugsunternehmen-berlin.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen : EVEREST UMZÜGE
§1.Beauftragung eines weiteren Frachtführers: Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur
Durchführung heranziehen.
§2. Zusatzleistungen: Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine
Verpflichtungen mit der Verkehrs üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des
vereinbarten Geldes aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare
Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach
Vertragsabschluss erweitert wird.
§3. Sammeltransport: Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
§4. Trinkgelder: Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
§5. Erstattung der Umzugskosten: Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem
Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und
fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende
Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen. Vor dem Umzug muss entweder ein
Kostenübernahmeschein des Sozialamtes oder eine schriftliche Auftragsbestätigung des Arbeitsamtes
vorliegen.
§6. Transportsicherungen: Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hoch
empfindlichen Geräten, EDV-Anlagen usw. fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung
der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
§7. Elektro- und Installationsarbeiten: Die Helfer des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders
vereinbart, nicht zur Vorname von Elektro-, Gas-, Dübel und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
§8. Handwerksvermittlung: Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur
nur für sorgfältige Arbeit.
§9. Aufrechnung: Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
§10. Abtretung: Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatz berechtigten verpflichtet, die ihm aus dem
von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatz berechtigten
abzutreten.
§11. Missverständnisse: Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher
Auftragsbestätigungen . Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer
Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
§12. Nachprüfung durch den Absender: Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet,
nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen
wird.
§13. Fälligkeit des vereinbarten Geldes: Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung
der Entladung bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar zu bezahlen. Kommt der
Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut
anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. §419 findet
entsprechende Anwendung.
§14 Umzugskartons: Umzugskartons werden nach Auftragserteilung zu den jeweiligen gültigen Preisen an
den Kunden verkauft. Die Lieferung der Kartons ist kostenfrei. Bei Abholung entsteht eine Gebühr von 15
Euro- dies wird mit dem Karton- Rückkaufpreis verrechnet.
§15. Rücktritt von einem Vertrag: Ziff. 6.6 DIN EN ISO 12522/1 wird durch die einschlägigen
Bestimmungen des BGB und HGB, insbesondere durch §§ 415 HGB, 346 FF BGB ersetzt.
§16. Lagervertrag: Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen
Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
§17. Gerichtsstand: Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über
Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in
dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gibt es die ausschließliche
Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt
der Anklageerhebung nicht bekannt ist.
§18 Haftung: In der Leistung ist bereits eine Transportversicherung enthalten. Für eventuelle Schäden greift
die Versicherung (siehe Auftragsformular). Bilder und Bilderrahmen jeglicher Art dürfen nicht in Kartons
verpackt werden. Zerbrechliche Gegenstände müssen auf der Verpackung gut sichtbar gekennzeichnet sein.
Für eventuelle Schäden besteht ansonsten Haftungsausschluss.
§19. Rechtswahl: Es gilt deutsches Recht.